Trinkwasserverordnung und Regelungen für Legionellen


Die Trinkwasserverordnung wurde in Deutschland im Jahr 2001 erlassen und enthält Begriffsbestimmungen sowie Schutzvorschriften für das Trinkwasser und stellt eine Umsetzung der EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser dar.

„Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen.“

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2019 der vierten Änderung der Trinkwasserverordnung zugestimmt, die am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist. Die Frist zur Umsetzung des § 17 Absatz 7 TrinkwV ist vom 09.01.2020 auf den 09.01.2025 verlängert worden.

§17 TrinkwV (7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

TrinkwV - Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (gesetze-im-internet.de)

Wann muss eine Untersuchung erfolgen?

Der Gesetzgeber schreibt die Trinkwasseruntersuchung für Warmwasseraufbereiter ab einem Fassungsvermögen von 400 Litern oder einem Inhalt von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle vor. Das bedeutet, dass nur bei Warmwasserlieferung die Untersuchung notwendig ist.

Bei Warmwasseraufbereitung in der Wohnung (wie beispielsweise bei Gasetagenheizung) ist keine Untersuchung seitens der Eigentümer nötig. Von der Beprobungspflicht sind zudem prinzipiell Ein- bis Zweifamilienhäuser ausgenommen.

Was geschieht bei der Beprobung?

Die Proben werden auf schädliche Substanzen und Krankheitserregern untersucht. Das Wasser wird beispielweise auf den Gehalt von Schwermetallen, Pflanzenschutzmitteln, Viren, Bakterien und Pilzen getestet. Darüber hinaus wird auch das ästhetische Erscheinungsbild wie Geruch und Geschmack untersucht.

In welchen Abständen hat die die Beprobung stattzufinden?

Der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet in regelmäßigen Abständen - bei Negativbefund alle 3 Jahre - Proben entnehmen zu lassen. Im Allgemeinen führen diese Probenentnahmen die Heizkostenabrechnungsunternehmen durch.

Was passiert bei einem Befall?

Ergibt die Untersuchung ein Ergebnis ab einem Wert von mindestens 101 KBE, wird eine Gefährdungsanalyse fällig. (Ein positiver Befund auf Legionellenbefall ist beim Gesundheitsamt meldepflichtig. Darüber hinaus müssen die Bewohner des Hauses informiert werden.)
Nach dieser Feststellung der Gefährdungsanalyse wird entweder eine thermische oder chemische Desinfektion fällig und nach 6 Tagen erfolgt eine weitergehende Trinkwasseruntersuchung. Sollte auch diese Untersuchung Legionellenbefall ausweisen,  erfolgen weitergehende Maßnahmen, die ggf. eine Sanierung des Rohrleitungssystems erforderlich machen.

Sofern die weitergehende Trinkwasseruntersuchung ohne Befund ist, muss nach drei Monaten erneut eine Probenentnahme erfolgen.  Sollte dann kein Befall mehr festgestellt werden, wird nach einem Jahr erneut beprobt.

In der Praxis bedeutet das, dass insbesondere  Wohnobjekte  im Altbestand sanierungspflichtig werden könnten.