Rauchmelderpflicht


Rauchmelderpflicht - §48 Abs. 4 BauO Bln

Bereits seit dem 01.01.2017 gilt auch in Berlin bei Wohnraum eine Pflicht zur Installation von Rauchwarnmeldern in Um- und Neubauten. Zudem besteht eine Nachrüstungspflicht für Bestandsbauten bis zum 31.12.2020.

In jedem Aufenthaltsraum sowie jedem Flur, welcher als Fluchtweg aus den Aufenthaltsräumen dient, muss mindestens ein Rauchwarnmelder installiert sein. Ausgenommen sind demnach Bäder, Küchen und Toiletten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Die Installationspflicht obliegt dem Vermieter/Eigentümer währenddessen für die Wartung der Geräte grundsätzlich der Mieter verantwortlich ist. Sowohl die Installation als auch die Wartung richten sich nach der DIN 14676. Diese besagt, dass bei Rauchwarnmeldern mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten (+ max. 3 Monate) eine Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale durch eine Fachkraft durchzuführen ist. Ergebnisse aus der Überprüfung und evtl. Maßnahmen sind dabei stets zu dokumentieren.