Gebäudeenergiegesetz (früher Energieeinsparverordnung)


Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ – ist seit 1. November 2020 in Kraft und fasst ältere Richtlinien zu einem Gesamtwerk zusammen. Es regelt alle Anforderungen an die energetische Qualität und hat drei Gesetze zur Energieeffizienz abgelöst:

  • Energieeinsparungsgesetz (EnEG)
  • Energieeinsparverordnung (EnEV)
  • Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)

Grund für die Reform ist die europäische Gebäudeeffizienz-Richtlinie, die eine schrittweise Einführung von Niedrigstenergiegebäuden vorschreibt. Auch der Klimaschutzplan der Bundesregierung sieht vor, den Bedarf an Primärenergie von Gebäuden gegenüber den Werten von 2008 um 80 Prozent zu senken.

 

Quelle: Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Die wichtigsten Änderungen im Überblick – Fachportal Energieeffizientes Bauen und Sanieren (FEBS)

Wesentliche Neuerungen

  • Niedrigstenergiegebäudes
    • Definition gemäß EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) ist im GEG verankert und mit spezifischen Werten hinterlegt.
    • Die energetischen Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude entsprechen denen an Neubauten, also KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.
  • Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien:
    • Photovoltaikstrom, der gebäudenah erzeugt und vorrangig selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 30 Prozent (ohne Speicher) und bis zu 45 Prozent (mit Speicher) angerechnet werden.
    • Photovoltaikstrom als erneuerbare Energie kann bei der Wärmeerzeugung angerechnet werden, wenn er zur Deckung von mindestens 15 Prozent des Wärme- bzw. Kältebedarfs bei Nichtwohngebäuden beiträgt.
  • Konventionelle Anlagentechnik:
    • Aktualisierung der Nachrüstpflichten bei Heizkesseln, die bei Einbau vor 1991 oder nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden dürfen.
    • Verbot von Ölheizungen nach 2026 (mit zahlreichen Ausnahmen).
  • Treibhausgasemissionen:
    • Einheitliches Berechnungsverfahren im GEG.
  • Energieausweis (Beispiele):
    • Verpflichtende Vor-Ort-Begehungen bzw. aussagekräftiges Bildmaterial.
    • Verbindliche Angaben von Treibhausgasemissionen.
    • Ausweitung der Ausstellungsberechtigung für Energieausweise, d.h. keine Unterscheidung zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden.
    • Verpflichtende energetische Beratung durch einen Energieberater bei Kauf einer Immobilie.
  • Innovationsklausel:
    • Statt des Jahres-Primärenergiebedarfs können Treibhausgasemissionen beschränkt werden, wenn bestimmte energetische Anforderungen erfüllt sind.

Quelle: https://www.febs.de

Die Umsetzung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mit erheblichem Aufwand verbunden. Gerade in Bezug auf die Nachrüstpflicht der Dachbodendämmung können hohe Kosten entstehen. Aber auch ggf. notwendige Modernisierungen von Heizungen und Heizleitungen können sehr kostenintensiv sein. Weitere Kosten entstehen für den Einbau von Wärmezähler und die Erstellung eines Energieausweises. Die Erfüllung aller Anforderungen, die sich aus dem Gebäudeenergiegesetz ergeben, sind mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Der Gesetzgeber hat angekündigt, dass stichprobenartig die Umsetzung des Gesetzes kontrolliert wird und Verstöße mit Bußgeldern geahndet werden.


Unsere Erläuterungen zum Mess- und Eichgesetz (MessEG):


Eine Neufassung des Mess- und Eichgesetzes trat zum 01.01.2015 in Kraft und dient dem erhöhten Verbraucherschutz in Bezug auf Messungen. Die letzte Aktualisierung erfolgte zum 26.11.2019. Es fordert, dass Messgeräte im gewerblichen Verkehr geeicht sein müssen. Das Mess- und Eichgesetz legt im deutschen Recht Anforderungen fest, die für Messgeräte einzuhalten sind, um dem Stand der Technik zur Gewährleistung richtiger Messergebnisse und Messungen zu entsprechen. In der Wohnungswirtschaft greift das Gesetz vorrangig bei der Verbrauchserfassung von Wasser und Wärme. Die Inbetriebnahme von Messgeräten ist der zuständigen Behörde (Eichamt) spätestens nach sechs Wochen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt nur für ab 01.01.2015 neu installierte oder erneuerte Messgeräte wie:

Zählerart Eichfrist
Stromzähler 16 Jahre
Gaszähler 8 Jahre
Kaltwasserzähler 6 Jahre
Warmwasserzähler 5 Jahre 
Wärmezähler 5 Jahre 


Verstöße gegen das Eichgesetz werden als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 20.000,- € geahndet.