Mietpreisrecht

Unsere Erläuterungen zur Mietpreisbremse:

Seit dem 01.01.2015 gilt bei einem Mieterwechsel: die Nettokaltmiete darf höchstens zehn Prozent teurer sein, als die vorherige Nettokaltmiete.Flächendeckend gilt zudem: im gesamten Berliner Stadtgebiet darf die Nettokaltmiete zu maximal 10 % den Mietspiegeloberwert übersteigen.


Ausnahmen:

  • Die Mietpreisbremse gilt nicht für eine Wohnung, "die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet wird".
  • Ebenfalls gilt für die "erste Vermietung nach umfassender Modernisierung" keine Beschränkung durch den Gesetzgeber (§ 5 WiStG „Mietwucher“ ausgenommen).
  • Sofern die zuletzt geschuldete Miete über der maximal zu erzielenden Miete liegt, darf der Vermieter diese Vormiete verlangen. Unbeachtet bleiben jedoch Mieterhöhungen der letzten 12 Monate.

Sofern der Vermieter eine Miete, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Miete liegt verlangt hat (Ausnahmen ausgenommen), hat der Mieter das Recht auf Rückzahlung des Teils der Miete, der überhöht war. Der Rückzahlungsanspruch gilt nur für die nach der Rüge fälligen Mieten.

Kappungsgrenzen-Verordnung (Berlin):

In ganz Berlin gilt seit 19.5.2013 eine auf 15 Prozent abgesenkte Kappungsgrenze. Die Absenkung wurde im April/Mai 2018 um weitere 5 Jahre verlängert. Nach § 558 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der Kappungsgrenzen-Verordnung vom 10. April 2018 darf in Berlin die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen (Kappungsgrenze). Diese Regelung gilt derzeit bis 10.05.2023.