Wichtige Informationen zum Makler:

Wer ist zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet?

Früher konnte der Mieter zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet werden (§ 2 Absatz 1 Wohnungsvermittlungsgesetz, WoVermittG). Seit dem 01.01.2015 gilt ausschließlich das „Bestellerprinzip“. Das heißt:

wird eine Wohnung zur Vermietung durch den Makler annonciert, ist der Beauftragende zur Zahlung der Maklerprovision verpflichtet. Verstöße gegen diese Vorschrift sollen mit einem Bußgeld geahndet werden.

Wann ist ein Makler sinnvoll und was genau tut dieser?

Wohnungsverwaltungen verfügen nur selten über die personellen Kapazitäten und die preisintensiven Maklersoftware die zur Erstellung von Wohnungspräsentationen erforderlich ist. Mit spezieller Maklersoftware werden Wohnungsangebote vom Makler erstellt und in verschiedenen Online-Portalen veröffentlicht.

Ein Makler begleitet den Auftraggeber und den Interessenten und führt außerdem Wohnungsbesichtigungen, auch außerhalb der üblichen Bürozeiten, durch: abends, an Wochenenden und Feiertagen. Dies ist gerade im Hinblick auf eine leerstandsfreie Anschlussvermietung, bei der nicht nur der zeitliche Rahmen des Wohnungssuchenden, sondern auch der zeitliche Rahmen des ausziehenden Mieters zu berücksichtigen ist, sinnvoll.

Wie hoch ist die Maklerprovision bei Mietobjekten?

Als Obergrenze der Maklerprovision legt § 3 Absatz 2 WoVermittG einen Betrag von zwei Nettokaltmieten (ohne Betriebs- und Heizkosten) zuzüglich Umsatzsteuer fest. Die Maklerprovision können Vermieter von den Mieteinnahmen in voller Höhe steuerlich absetzen.